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DIE RECHTSANWALTSGEBÜHREN

Was kostet der Anwalt?

Die Gebühren und Auslagen, die der Rechtsanwalt in Rechnung stellen darf sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) detailliert geregelt.

Die Gebühren werden, soweit das RVG nicht anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Es besteht die Möglichkeit eine von der gesetzlichen Gebühr abweichende Vergütung zu vereinbaren.

Wer zahlt den Anwalt?

Da der Mandant Auftraggeber ist, hat er auch die anwaltlichen Gebühren zu zahlen. Häufig kommt aber eine Erstattung der Anwaltsgebühren durch Gegner und Dritte in Betracht.

Beispielsweise wird in vielen Fällen das Anwaltshonorar von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Voraussetzung hierfür ist jedoch grundsätzlich, dass für den konkreten Fall die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung vorliegt. Bei der Einholung der Deckungszusage sind wir Ihnen gerne behilflich.

 
 

In Unfallsachen übernimmt regelmäßig die gegnerische Haftpflichtversicherung die Rechtsanwaltsgebühren als Teil des Schadens.

In Forderungsangelegenheiten hat der Gegner gegebenenfalls die Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens zu tragen.

Staatliche Hilfen?

Bei geringem Einkommen gewährt der Staat Hilfestellungen:

  • Im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzung und in Beratungsangelegenheiten die sogenannte Beratungshilfe. Grundsätzlich wird Beratungshilfe gewährt, wenn eine Person nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen, keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation besteht und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig ist. Den hierfür erforderlichen Berechtigungsschein erhalten Sie bei dem zuständigen Amtsgerichts. Über Ihren Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
     
  • Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen die so genannte Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe. Die hierfür erforderlichen Anträge reichen wir für Sie beim zuständigen Gericht ein. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die gewährte Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe lediglich vom Gebührenanspruch des eigenen Rechtsanwalts befreit, aber nichts daran ändert, dass der Gegner im Falle des Obsiegens seine eigenen Rechtsanwaltskosten von der staatlich unterstützten Partei erstattet verlangen kann (Ausnahme: Arbeitsgerichtsprozess).